http://www.fussifreunde.de/artikel/wegen-koch-platzverweis-droht-eintracht-das-pokal-aus/Angeblich hat Niendorf schon Protest eingelegt...
Ich sehe eigentlich keinen Grund, warum Niendorf nicht Recht bekommen sollte. Zitat aus der Spielordnung des Nordfv:
"§ 15 Sperren und Vorsperren
(1) Bei einem Feldverweis durch den Schiedsrichter ist der betroffene Spieler bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es einer besonderen Mitteilung bedarf. Das weitere Verfahren ergibt sich aus § 20 Rechts- und Verfahrensordnung.
(2) Hält es der zuständige Ausschuss auf Grund eines Schiedsrichterberichtes oder anderer Erkenntnisse für geboten, einen Spieler, der nicht des Feldes verwiesen worden ist, zum Zwecke der Wahrung der sportlichen Disziplin vorläufig zu sperren, so beantragt er beim Sportgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechenden Inhalts (§ 21 RuVO).
(3) Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der Doping-A-Probe bezüglich einer verbotenen Substanz im Rahmen einer angeordneten Doping-Kontrolle oder bei anderen Verstößen gegen die Anti-Doping-Richtlinien des DFB verhängt der Vorsitzende des Sportgerichts auf Antrag des Spielausschusses eine vorläufige Sperre. Das gilt nicht, wenn dem Spieler für eine verbotene Substanz eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken erteilt wurde oder erteilt werden wird. Bei Verweigerung der Teilnahme an einer angeordneten Doping-Kontrolle gilt die Rechtsfolge von Satz 1.
(4)
Sperrstrafen auf der Ebene des NFV bewirken ein Spielverbot auch für Pflichtspiele im Landesverband. Im Landesverband ausgesprochene Spielsperren gelten in gleicher Weise für den Pflichtspielbetrieb des NFV. Ausgenommen hiervon sind die besonderen Regelungen für Sperren nach Verwarnungen in Ziffer 8.9.1 und 8.9.2 des Anhang (Regionalliga-Statut -Herren-) der Spielordnung.
(5) Eine Sperre auf Grund eines Feldverweises bleibt auch dann bestehen, wenn das entsprechende Spiel nicht gewertet wird."